Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Für alle Verträge der Vorländer & friends e.K. mit Unternehmen und öffentlichen Auftraggebern. Teil A regelt, was für jede Leistung gilt. Teil B enthält die Sonderbedingungen für die einzelnen Leistungsbereiche.
Allgemeine Bestimmungen
Gelten für alle Leistungen von Vorländer & friends.
§ 1Geltungsbereich, Kundenkreis, Rangfolge
(1)Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der Vorländer & friends e.K., Inhaber Micha Vorländer, Büschelchen 9, 51588 Nümbrecht, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRA 753 (nachfolgend „V&f“), und ihren Kunden. Sie gelten für sämtliche Leistungen von V&f, insbesondere Websites, Softwareentwicklung, Automationen, Wartung, Hosting, Online-Marketing, Personalmarketing, Social Media, Content-Produktion, Design, Beratung und Druckvermittlung.
(2)Die Angebote von V&f richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB schließt V&f nicht. Der Kunde versichert mit der Beauftragung, dass er nicht als Verbraucher handelt.
(3)Diese AGB bestehen aus Teil A (Allgemeine Bestimmungen) und Teil B (Sonderbedingungen für einzelne Leistungsbereiche). Die Sonderbedingungen gelten ergänzend für die jeweilige Leistung und gehen Teil A vor, soweit sie abweichende Regelungen enthalten. Umfasst ein Auftrag mehrere Leistungsbereiche, gelten die jeweiligen Sonderbedingungen für den jeweiligen Leistungsteil.
(4)Es gilt folgende Rangfolge: 1. individuelle Vereinbarungen, insbesondere Angebot, Auftragsbestätigung und Leistungsbeschreibung, 2. ein etwaiger Auftragsverarbeitungsvertrag in Bezug auf den Datenschutz, 3. die Sonderbedingungen in Teil B, 4. Teil A dieser AGB, 5. die gesetzlichen Vorschriften. Individuelle Vereinbarungen haben stets Vorrang (§ 305b BGB).
(5)Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn V&f ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in ihrer Kenntnis Leistungen erbringt.
(6)Hat der Kunde diese AGB bei einem Vertrag einbezogen, gelten sie in ihrer jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung auch für künftige Verträge mit V&f, ohne dass V&f erneut auf sie hinweisen muss. Die jeweils aktuelle Fassung ist unter agb.vorlaender-friends.de abrufbar.
§ 2Vertragsschluss und Leistungsumfang
(1)Angebote von V&f sind, soweit nicht anders angegeben, 30 Tage ab Angebotsdatum gültig. Der Vertrag kommt durch Annahme des Angebots in Textform (z. B. Unterschrift, E-Mail, digitale Annahme), durch Auftragsbestätigung von V&f oder dadurch zustande, dass V&f mit Einverständnis des Kunden mit der Leistungserbringung beginnt.
(2)Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung und der zugehörigen Leistungsbeschreibung. Beschreibungen, Darstellungen und Muster sind nur dann Garantien, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind.
(3)Kostenschätzungen und Aufwandsschätzungen sind unverbindlich. Zeichnet sich ab, dass eine Schätzung um mehr als 15 % überschritten wird, informiert V&f den Kunden unverzüglich.
(4)Änderungs- und Zusatzwünsche des Kunden nach Vertragsschluss („Change Requests“) prüft V&f und teilt die Auswirkungen auf Vergütung und Termine mit. Sie werden erst mit Einigung in Textform verbindlich. Beauftragt der Kunde Zusatzleistungen ohne gesonderte Preisabsprache, werden sie nach Aufwand zu den jeweils gültigen Stundensätzen von V&f berechnet.
(5)V&f schuldet keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, insbesondere keine bestimmte Reichweite, Klick-, Lead- oder Bewerberzahl, keine Einstellungen, Umsätze oder Suchmaschinen-Platzierungen, es sei denn, ein solcher Erfolg ist ausdrücklich als Garantie vereinbart.
(6)Entwürfe, Konzepte und Präsentationen, die V&f vor Auftragserteilung vorlegt (z. B. im Rahmen eines Angebots oder Pitches), bleiben geistiges Eigentum von V&f. Ihre Nutzung, auch in abgewandelter Form, ist ohne Beauftragung nicht gestattet.
(7)V&f kann Aufträge ablehnen und bestehende Verträge aus wichtigem Grund kündigen, wenn die zu erstellenden oder zu verbreitenden Inhalte rechtswidrig sind oder diskriminierende, extremistische, gewaltverherrlichende oder verfassungsfeindliche Aussagen enthalten. Die bis dahin erbrachten Leistungen sind zu vergüten.
§ 3Mitwirkungspflichten des Kunden
(1)Der Kunde stellt V&f rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form alle Informationen, Inhalte (z. B. Texte, Bilder, Logos, Daten), Zugänge und Entscheidungen zur Verfügung, die für die Leistungserbringung erforderlich sind. Er benennt eine ansprechbare Person, die zu verbindlichen Entscheidungen befugt ist.
(2)Freigaben und Rückmeldungen erteilt der Kunde innerhalb der vereinbarten Frist, ohne Vereinbarung innerhalb von fünf Werktagen.
(3)Der Kunde stellt sicher, dass er über die Rechte an den von ihm bereitgestellten Inhalten verfügt und diese nicht gegen Rechte Dritter oder gesetzliche Vorschriften verstoßen. Dies gilt auch für die Einwilligungen abgebildeter Personen, insbesondere eigener Mitarbeiter.
(4)Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, verschieben sich vereinbarte Termine angemessen. Den dadurch entstehenden Mehraufwand kann V&f gesondert berechnen; weitergehende Ansprüche, insbesondere nach § 642 BGB, bleiben unberührt.
(5)Ruht ein Projekt aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, länger als drei Monate, kann V&f dem Kunden eine Frist von mindestens zwei Wochen zur Nachholung der Mitwirkung setzen und erklären, dass sie den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf kündigt (§ 643 BGB). In diesem Fall kann V&f die bis dahin erbrachten Leistungen und die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen abrechnen (§ 645 BGB).
§ 4Leistungserbringung, Subunternehmer, Einsatz von KI, Termine
(1)V&f erbringt ihre Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nach dem bei Leistungserbringung allgemein anerkannten Stand der Technik. V&f bestimmt Art, Ort und Zeit der Leistungserbringung selbst; die Mitarbeiter von V&f unterliegen keinen Weisungen des Kunden.
(2)V&f darf zur Leistungserbringung Subunternehmer, freie Mitarbeiter und technische Dienstleister einsetzen. V&f bleibt dem Kunden gegenüber für die vertragsgemäße Leistung verantwortlich. Fremdleistungen, die nicht zur eigenen Leistung von V&f gehören (z. B. Druck, Lizenzen, Stockmaterial, Werbeschaltungen), darf V&f nach Absprache im Namen und für Rechnung des Kunden beauftragen.
(3)V&f darf zur Leistungserbringung Systeme der künstlichen Intelligenz (KI) einsetzen, etwa zur Erstellung oder Bearbeitung von Texten, Bildern, Videos, Audio und Programmcode. Die Ergebnisse werden vor der Übergabe von Menschen geprüft und überarbeitet. Vertrauliche Informationen und personenbezogene Daten des Kunden gibt V&f nur in KI-Dienste ein, deren Anbieter sich vertraglich verpflichtet haben, diese Daten nicht zum Training eigener Modelle zu verwenden, und mit denen, soweit erforderlich, ein Auftragsverarbeitungsvertrag besteht.
(4)Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind. Die Einhaltung setzt die rechtzeitige Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden voraus.
(5)Ereignisse höherer Gewalt und sonstige Umstände außerhalb des Einflussbereichs von V&f, insbesondere Naturereignisse, Pandemien, Krieg, Streik, behördliche Anordnungen, großflächige Ausfälle von Strom-, Telekommunikations- oder Cloud-Infrastruktur, Cyberangriffe trotz angemessener Schutzmaßnahmen sowie Störungen bei Vorlieferanten und Plattformbetreibern, verlängern Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, können beide Parteien den betroffenen Vertrag ganz oder teilweise kündigen oder von ihm zurücktreten.
§ 5Vergütung und Zahlung
(1)Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2)Soweit kein Festpreis vereinbart ist, werden Leistungen nach Aufwand zu den im Angebot genannten oder, falls dort nicht genannt, den jeweils gültigen Stundensätzen von V&f berechnet. Abgerechnet wird in angefangenen Einheiten von 15 Minuten. Reisezeiten und Reisekosten werden nach Vereinbarung gesondert berechnet.
(3)Fremdkosten, insbesondere für Lizenzen, Stockmaterial, Schriften, Plugins, Software-Abonnements, KI- und API-Nutzung, Domaingebühren, Druck, Versand und Werbebudgets, sind in der Vergütung nicht enthalten, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart. V&f kann verlangen, dass der Kunde solche Kosten direkt beim Anbieter trägt oder sie vorab erstattet.
(4)Bei Festpreisprojekten sind, soweit nicht anders vereinbart, 50 % der Vergütung bei Auftragserteilung, 25 % nach Freigabe des Entwurfs und 25 % bei Abnahme bzw. Go-live fällig. Für geförderte Beratungsprojekte gilt B8 Nr. 5. Bei Projekten mit einer Laufzeit von mehr als drei Monaten kann V&f für erbrachte Leistungen angemessene Abschlagszahlungen verlangen (§ 632a BGB).
(5)Vergütungen für laufende Leistungen (z. B. Betreuung, Wartung, Hosting, Lizenzen) sind für den jeweiligen Abrechnungszeitraum im Voraus fällig. Der Abrechnungszeitraum ergibt sich aus dem Angebot oder den Sonderbedingungen.
(6)Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zahlbar. Der Kunde ist mit der Übermittlung von Rechnungen auf elektronischem Weg einverstanden, auch als strukturierte E-Rechnung (z. B. XRechnung oder ZUGFeRD). Hat der Kunde ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, zieht V&f fällige Beträge frühestens fünf Tage nach Rechnungsstellung ein; die Vorabankündigung erfolgt mit der Rechnung. Kosten einer Rücklastschrift, die der Kunde zu vertreten hat, trägt der Kunde.
(7)Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, schuldet er Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie die Verzugspauschale von 40 Euro (§ 288 Abs. 5 BGB). Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
(8)Befindet sich der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, kann V&f nach vorheriger Ankündigung in Textform mit einer Frist von mindestens zehn Tagen weitere Leistungen aus dem betroffenen Vertrag und aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Zahlungseingang zurückhalten. Die Zahlungspflicht des Kunden bleibt davon unberührt.
(9)Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben. Dies gilt nicht für Gegenansprüche wegen Mängeln oder teilweiser Nichterfüllung aus demselben Vertrag.
(10)Bei Dauerschuldverhältnissen kann V&f die Vergütung mit Wirkung für den nächsten Abrechnungs- oder Verlängerungszeitraum anpassen, insbesondere wenn sich die Kosten für Personal, Rechenzentren, Lizenzen, Registrierungsgebühren oder Vorleistungen Dritter verändert haben. V&f teilt die Anpassung mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mit. Bei einer Erhöhung kann der Kunde den Vertrag zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens kündigen; auf dieses Recht weist V&f in der Mitteilung hin.
§ 6Abnahme
(1)Werkvertragliche Leistungen, insbesondere Websites, Software, Designs, Videos und abgeschlossene Konzepte, sind vom Kunden abzunehmen. V&f zeigt die Fertigstellung an. Der Kunde prüft die Leistung innerhalb von zehn Werktagen und erklärt die Abnahme oder rügt wesentliche Mängel in Textform unter konkreter Beschreibung.
(2)Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde die Abnahme nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert (§ 640 Abs. 2 BGB). Als abgenommen gilt die Leistung ferner, sobald der Kunde sie produktiv nutzt oder veröffentlicht oder auf seine Veranlassung veröffentlichen lässt (z. B. Go-live einer Website, Schaltung einer Kampagne), soweit er nicht zugleich einen wesentlichen Mangel rügt.
(3)Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Sie werden im Rahmen der Mängelrechte behoben.
(4)In sich abgeschlossene Teilleistungen (z. B. Konzept, Design, einzelne Module) können gesondert abgenommen werden. Mit der Freigabe von Entwürfen, Texten und Korrekturständen übernimmt der Kunde die Verantwortung für deren inhaltliche Richtigkeit, insbesondere für Angaben, Preise und Schreibweisen.
§ 7Mängelrechte
(1)Bei Mängeln werkvertraglicher Leistungen leistet V&f nach ihrer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde die Vergütung mindern oder bei einem nicht unerheblichen Mangel vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen richten sich ausschließlich nach § 9.
(2)Mängel sind in Textform so konkret zu beschreiben, dass V&f sie nachvollziehen kann (z. B. Angabe von Seite, Gerät, Browser, Schritten zur Reproduktion, Screenshot).
(3)Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Abnahme. Dies gilt nicht bei Vorsatz, Arglist, übernommener Garantie sowie für Schadensersatzansprüche in den Fällen des § 9 Abs. 1; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.
(4)Kein Mangel liegt insbesondere vor bei
- Veränderungen an der Leistung durch den Kunden oder Dritte;
- Beeinträchtigungen, die nach der Abnahme durch Änderungen an Drittsystemen entstehen, etwa durch Updates von Browsern, Betriebssystemen, Plugins oder Programmierschnittstellen (APIs) oder durch geänderte Richtlinien von Plattformbetreibern;
- geringfügigen Abweichungen in Farbe und Darstellung zwischen verschiedenen Bildschirmen, Endgeräten und Druckverfahren.
(5)Bei dienstvertraglichen Leistungen (z. B. Beratung, Betreuung, Kampagnenmanagement) schuldet V&f die sorgfältige Erbringung der vereinbarten Tätigkeit. Rügt der Kunde eine Schlechtleistung, erhält V&f zunächst Gelegenheit, die betroffene Leistung innerhalb angemessener Frist ordnungsgemäß nachzuholen.
(6)Stellt sich heraus, dass ein gemeldeter Mangel nicht vorliegt oder nicht von V&f zu vertreten ist, kann V&f den Prüf- und Behebungsaufwand nach Stundensatz berechnen, wenn der Kunde dies bei zumutbarer Prüfung hätte erkennen können.
§ 8Nutzungsrechte, Urheberrecht, KI-Ergebnisse, Referenzen
(1)Soweit nichts anderes vereinbart ist, erhält der Kunde an den individuell für ihn erstellten Arbeitsergebnissen ein ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für die bei Vertragsschluss vereinbarten oder erkennbar vorausgesetzten Zwecke, einschließlich des Rechts zur Bearbeitung. Eine Übertragung dieser Rechte an Dritte ist nur mit Zustimmung von V&f zulässig, außer zusammen mit dem Geschäftsbetrieb, für den die Arbeitsergebnisse bestimmt sind.
(2)An Vorlagen, Frameworks, wiederverwendbaren Programmbausteinen, Methoden, Werkzeugen und Know-how, die V&f unabhängig vom konkreten Auftrag entwickelt hat oder auftragsübergreifend einsetzt, erhält der Kunde ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht, soweit dies für die Nutzung der Arbeitsergebnisse erforderlich ist. V&f bleibt berechtigt, diese Bestandteile weiter zu verwenden.
(3)Die Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Zahlung der jeweiligen Vergütung auf den Kunden über. Bis dahin ist die Nutzung nur widerruflich gestattet; V&f kann die Gestattung bei Zahlungsverzug widerrufen.
(4)Für Materialien Dritter, insbesondere Stockfotos, Schriften, Musik, Themes, Plugins, Open-Source-Software und Software-Dienste, gelten ausschließlich die Lizenzbedingungen des jeweiligen Rechteinhabers. Lizenzen, die V&f im eigenen Namen erwirbt und im Rahmen eines laufenden Vertrags zur Verfügung stellt (z. B. Agenturlizenzen für Plugins), enden mit dem Ende dieses Vertrags. Der Kunde muss danach eigene Lizenzen erwerben.
(5)Ohne gesonderte Vereinbarung besteht kein Anspruch auf Herausgabe offener Arbeitsdateien, Rohdaten und Zwischenstände, etwa Layout- und Projektdateien, unbearbeitetes Foto- und Videomaterial oder Quellcode, soweit die Sonderbedingungen nichts anderes bestimmen. Eine Archivierung von Projektdaten über den Abschluss des Projekts hinaus schuldet V&f nur bei gesonderter Vereinbarung.
(6)Soweit Arbeitsergebnisse ganz oder teilweise mithilfe von KI erzeugt werden, entsteht an diesen Teilen mangels menschlicher Schöpfung möglicherweise kein urheberrechtlicher Schutz. V&f räumt die Rechte ein, soweit sie bestehen, schuldet insoweit aber keine Schutzfähigkeit und keine Exklusivität gegenüber Dritten. V&f prüft KI-Ergebnisse auf erkennbare Verletzungen von Rechten Dritter. Eine Recherche nach älteren Marken-, Design- oder Urheberrechten schuldet V&f nur bei gesonderter Beauftragung.
(7)Vorschläge und sonstige Mitarbeit des Kunden begründen kein Miturheberrecht.
(8)V&f darf den Kunden mit Namen und Logo sowie nicht vertrauliche Arbeitsergebnisse als Referenz nennen und zeigen, etwa auf der eigenen Website, in sozialen Medien und in Präsentationen. V&f darf auf erstellten Websites einen dezenten Hinweis auf die Urheberschaft anbringen. Der Kunde kann beidem jederzeit mit Wirkung für die Zukunft in Textform widersprechen.
§ 9Haftung
(1)V&f haftet unbeschränkt
- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- im Rahmen einer ausdrücklich übernommenen Garantie,
- bei arglistig verschwiegenen Mängeln,
- nach dem Produkthaftungsgesetz sowie
- soweit eine Haftungsbeschränkung sonst gesetzlich ausgeschlossen ist.
(2)Bei leichter Fahrlässigkeit haftet V&f nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentlich ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3)Die Haftung nach Absatz 2 ist zusätzlich je Schadensfall auf 10.000 Euro und für alle Schadensfälle innerhalb eines Vertragsjahres auf 25.000 Euro begrenzt.
(4)Für den Verlust von Daten haftet V&f im Rahmen der Absätze 2 und 3 nur in Höhe des Aufwands, der bei ordnungsgemäßer, regelmäßiger und gefahrentsprechender Datensicherung durch den Kunden zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre. Hat V&f die Datensicherung vertraglich übernommen, ist die Haftung auf die Wiederherstellung aus der letzten vertragsgemäß erstellten Sicherung beschränkt.
(5)V&f haftet nicht für Handlungen, Entscheidungen, Ausfälle und Änderungen von Plattformbetreibern und Drittanbietern, auf die V&f keinen Einfluss hat, insbesondere Sperrungen von Werbe- oder Nutzerkonten, Ablehnungen von Anzeigen, Änderungen von Algorithmen, Richtlinien, Preisen oder Schnittstellen sowie Ausfälle von Rechenzentren, Registrierungsstellen und Software-Diensten Dritter, es sei denn, V&f hat diese durch eine schuldhafte Pflichtverletzung verursacht.
(6)V&f erbringt keine Rechtsberatung. Die Prüfung, ob Inhalte, Werbeaussagen, Stellenanzeigen, Gewinnspiele, Rechtstexte (Impressum, Datenschutzerklärung, Cookie-Hinweise) und Datenverarbeitungen des Kunden rechtlich zulässig sind, obliegt dem Kunden. V&f weist den Kunden auf rechtliche Risiken hin, die ihr bei sorgfältiger Leistungserbringung offenkundig werden. Für Inhalte, die der Kunde bereitgestellt, vorgegeben oder freigegeben hat, haftet V&f nur nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 und nur, soweit sie eine solche Hinweispflicht verletzt hat.
(7)Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, freien Mitarbeiter, Subunternehmer und sonstigen Erfüllungsgehilfen von V&f.
(8)Schadensersatzansprüche gegen V&f verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, außer in den Fällen des Absatzes 1.
(9)Der Kunde hat Schäden unverzüglich in Textform anzuzeigen und alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensabwehr und -minderung zu ergreifen. Ein Mitverschulden des Kunden (§ 254 BGB) bleibt unberührt.
(10)Nehmen Dritte V&f wegen einer Rechtsverletzung in Anspruch, die auf vom Kunden bereitgestellten, vorgegebenen oder freigegebenen Inhalten oder auf einem sonstigen Verhalten des Kunden beruht, stellt der Kunde V&f von diesen Ansprüchen einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung frei, soweit er die Rechtsverletzung zu vertreten hat. V&f informiert den Kunden unverzüglich über die Inanspruchnahme und stimmt die Rechtsverteidigung mit ihm ab.
§ 10Datenschutz, Auftragsverarbeitung, Vertraulichkeit
(1)Die Parteien beachten die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere die DSGVO, das BDSG und das TDDDG.
(2)Soweit V&f im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeitet (z. B. beim Hosting, bei der Wartung, in CRM-Systemen, Automationen, Bewerbermanagement, Lead-Verarbeitung oder beim Versand von Newslettern), schließen die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO. Der Kunde bleibt Verantwortlicher im Sinne der DSGVO.
(3)Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass für die Verarbeitung personenbezogener Daten in seinem Verantwortungsbereich eine Rechtsgrundlage besteht, insbesondere wirksame Einwilligungen (etwa für Cookies, Tracking und Werbepixel) und ordnungsgemäße Datenschutzhinweise.
(4)Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch V&f enthält die Datenschutzerklärung unter vorlaender-friends.de/datenschutz.
(5)Die Parteien behandeln alle vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei, die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden, während der Vertragslaufzeit und für drei Jahre danach vertraulich. Vertraulich sind Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt. Ausgenommen sind Informationen, die allgemein bekannt sind oder ohne Verschulden der empfangenden Partei werden, die ihr bereits vorher bekannt waren, die sie unabhängig entwickelt hat oder die sie aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Pflicht offenlegen muss. V&f darf vertrauliche Informationen an Subunternehmer weitergeben, soweit diese zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
§ 11Laufzeit und Kündigung von Dauerschuldverhältnissen
(1)Für laufende Leistungen (z. B. Betreuung, Wartung, Hosting, Lizenzen) gelten die im Angebot oder in den Sonderbedingungen bestimmten Laufzeiten und Kündigungsfristen. Fehlt eine Regelung, beträgt die Mindestlaufzeit zwölf Monate; der Vertrag verlängert sich jeweils um weitere zwölf Monate, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt wird.
(2)Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für V&f insbesondere vor, wenn
- der Kunde mit der Zahlung eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung für mehr als zwei Monate in Verzug ist,
- der Kunde trotz Abmahnung wesentlich gegen seine vertraglichen Pflichten verstößt, insbesondere gegen Nutzungsverbote oder durch rechtswidrige Inhalte,
- die Sonderbedingungen dies vorsehen.
(3)Kündigungen bedürfen der Textform.
(4)Kündigt V&f aus einem wichtigen Grund, den der Kunde zu vertreten hat, kann V&f als Schadensersatz pauschal 50 % der Vergütung verlangen, die bis zum Ende der regulären Laufzeit angefallen wäre. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass ein Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist; V&f bleibt der Nachweis eines höheren Schadens gestattet. Ansprüche auf Vergütung bereits erbrachter Leistungen bleiben unberührt.
§ 12Kommunikation und Form
(1)Die Parteien kommunizieren in der Regel per E-Mail. Der Kunde sorgt dafür, dass ihn E-Mails von V&f an die angegebene Adresse erreichen, und teilt Änderungen seiner Kontaktdaten unverzüglich mit.
(2)Soweit diese AGB Schriftform oder Textform verlangen, genügt Textform (z. B. E-Mail), sofern nicht das Gesetz zwingend eine strengere Form vorschreibt.
(3)Zugangsdaten sind von beiden Parteien geheim zu halten und nur über sichere Kanäle zu übermitteln. V&f nutzt Zugänge des Kunden ausschließlich zur Vertragserfüllung.
§ 13Änderungen dieser AGB
(1)V&f kann diese AGB mit Wirkung für laufende Dauerschuldverhältnisse ändern, soweit dies wegen Änderungen der Rechtslage oder Rechtsprechung, der technischen Entwicklung oder der Bedingungen von Vorlieferanten erforderlich ist und die Hauptleistungspflichten, insbesondere Leistungsumfang und Vergütung, nicht betroffen sind.
(2)V&f teilt die Änderungen mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mit. Sie gelten als angenommen, wenn der Kunde nicht vor ihrem Wirksamwerden in Textform widerspricht. Auf diese Folge sowie auf das Widerspruchsrecht weist V&f in der Mitteilung besonders hin. Widerspricht der Kunde, gelten die bisherigen Bedingungen fort; V&f kann den Vertrag dann ordentlich kündigen.
§ 14Fördermittel
(1)V&f weist auf Fördermöglichkeiten hin und unterstützt den Kunden, soweit vereinbart, bei Anträgen, Nachweisen und dem Abruf von Fördermitteln (z. B. Programme des BAFA, des Bundes, der Länder oder der EU). Antragsteller und Zuwendungsempfänger ist der Kunde. Soweit V&f Anträge im Namen des Kunden stellt, handelt sie auf Grundlage seiner Angaben.
(2)Ob, in welcher Höhe und wann Fördermittel bewilligt und ausgezahlt werden, entscheidet allein die jeweilige Förderstelle. Dies liegt außerhalb des Einflussbereichs von V&f. Angaben von V&f zu Fördermöglichkeiten, Förderquoten und Förderbeträgen, etwa in Angeboten, sind Einschätzungen auf Grundlage der zu diesem Zeitpunkt geltenden Förderbedingungen und keine Zusicherung oder Garantie.
(3)Die vereinbarte Vergütung ist unabhängig davon in voller Höhe zu zahlen, ob, in welcher Höhe und wann eine Förderung bewilligt oder ausgezahlt wird, und auch dann, wenn eine Förderung abgelehnt, gekürzt oder zurückgefordert wird. Etwas anderes gilt nur, wenn ausdrücklich vereinbart ist, dass der Vertrag erst mit der Bewilligung wirksam wird (z. B. B8 Nr. 4).
(4)Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass seine Angaben gegenüber V&f und der Förderstelle vollständig und richtig sind, insbesondere zu Unternehmensgröße, Branche, verbundenen Unternehmen, erhaltenen De-minimis-Beihilfen, wirtschaftlicher Lage und bereits beantragten oder erhaltenen Förderungen. Er erfüllt die Fördervoraussetzungen und Mitwirkungspflichten in seinem Verantwortungsbereich, etwa Unterschriften, Erklärungen, Zahlungsnachweise und Auskünfte gegenüber der Förderstelle, und hält die dafür geltenden Fristen ein.
(5)Förderprogramme, Förderrichtlinien und Fördermittel können jederzeit geändert, ausgeschöpft oder eingestellt werden. Für Nachteile hieraus sowie aus unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Kunden oder aus Entscheidungen der Förderstelle haftet V&f nicht. Im Übrigen haftet V&f für Nachteile bei der Förderung nur, wenn sie diese durch schuldhafte Verletzung einer ausdrücklich übernommenen Pflicht verursacht hat, und nur nach Maßgabe von § 9.
§ 15Schlussbestimmungen
(1)Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2)Erfüllungsort ist der Sitz von V&f.
(3)Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz von V&f. V&f ist auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
(4)Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB).
(5)Vertragssprache ist Deutsch.
Sonderbedingungen für einzelne Leistungsbereiche
Ergänzen Teil A für den jeweiligen Leistungsbereich und gehen ihm bei Abweichungen vor.
B1Websites, Landingpages und Funnels
1.Vertragsart und Umfang. Die Erstellung von Websites, Landingpages und Funnels ist ein Werkvertrag. Der Umfang (z. B. Seitenanzahl, Funktionen, Sprachversionen, Anzahl der Korrekturschleifen) ergibt sich aus dem Angebot.
2.Ablauf und Freigaben. Die Erstellung erfolgt in der Regel in den Phasen Konzept, Design, Umsetzung, Abnahme und Go-live. Jede Phase wird vom Kunden freigegeben. Änderungen an bereits freigegebenen Phasen sind Change Requests im Sinne von § 2 Abs. 4.
3.Korrekturschleifen. Soweit im Angebot nichts anderes bestimmt ist, sind je Phase zwei Korrekturschleifen enthalten. Weitere Korrekturen werden nach Aufwand berechnet.
4.Inhalte. Texte, Bilder und sonstige Inhalte stellt der Kunde bereit, soweit ihre Erstellung nicht ausdrücklich beauftragt ist. Fehlende Inhalte kann V&f durch Platzhalter ersetzen; § 3 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.
5.Darstellung. V&f schuldet eine fehlerfreie Darstellung und Funktion in den zum Zeitpunkt der Abnahme aktuellen Hauptversionen der gängigen Browser (Chrome, Firefox, Safari, Edge) auf Desktop-Rechnern und auf mobilen Endgeräten mit iOS und Android. Eine pixelgenau identische Darstellung auf allen Geräten wird nicht geschuldet.
6.CMS, Themes und Plugins. Websites werden in der Regel mit einem Content-Management-System (z. B. WordPress) sowie mit Themes, Plugins und sonstigen Komponenten Dritter umgesetzt; für diese gilt § 8 Abs. 4. Solche Systeme erfordern regelmäßige Sicherheits- und Funktionsupdates. Ohne Wartungsvertrag (B3) ist der Kunde nach der Abnahme selbst für Updates und die Sicherheit der Website verantwortlich. V&f haftet nicht für Schäden, die aus unterbliebenen Updates entstehen, wenn kein Wartungsvertrag besteht.
7.Rechtstexte und Consent. Den Inhalt von Impressum, Datenschutzerklärung, Cookie-Hinweisen und sonstigen Rechtstexten verantwortet der Kunde (§ 9 Abs. 6). V&f bindet die vom Kunden gelieferten oder mit einem vom Kunden gewählten Dienst erstellten Texte technisch ein und richtet ein Einwilligungs-Management (Consent-Banner) nach dem bei Umsetzung anerkannten technischen Stand ein, soweit dies beauftragt ist.
8.Barrierefreiheit. Eine barrierefreie Gestaltung nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) bzw. nach WCAG 2.1 Level AA / EN 301 549 schuldet V&f nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Ob die Website des Kunden unter das BFSG fällt, beurteilt der Kunde.
9.Suchmaschinen. V&f setzt die vereinbarten technischen Grundlagen der Suchmaschinenoptimierung um. Bestimmte Platzierungen in Suchmaschinen oder KI-Suchsystemen werden nicht geschuldet.
10.Tracking und Werbepixel. Tracking-Werkzeuge und Werbepixel (z. B. Google Tag Manager, Google Analytics, Meta Pixel, Conversion API) richtet V&f nur mit Einwilligungsabfrage ein. Datenschutzrechtlich verantwortlich ist der Kunde (§ 10 Abs. 3).
11.Hosting. Wird die Website bei V&f gehostet, gilt B4. Wird sie bei einem Dritten gehostet, stellt der Kunde eine Hosting-Umgebung bereit, die die technischen Anforderungen erfüllt; V&f ist für deren Verfügbarkeit und Sicherheit nicht verantwortlich.
12.Backup. Nach vollständiger Zahlung erhält der Kunde auf Anfrage ein vollständiges Backup seiner Website (Dateien und Datenbank), ausgenommen Agenturlizenzen nach § 8 Abs. 4.
B2Softwareentwicklung, Automationen, KI-Lösungen und CRM
1.Anwendungsbereich. Diese Sonderbedingungen gelten für die Entwicklung individueller Software, Plugins und Schnittstellen, für Workflow-Automationen (z. B. mit n8n, Make oder Zapier), KI-Assistenten und Chatbots sowie für die Einrichtung von CRM-Systemen und Dashboards.
2.Vertragsart. Ist ein Festpreis auf Grundlage einer abschließenden Leistungsbeschreibung vereinbart, handelt es sich um einen Werkvertrag. Wird nach Aufwand oder in iterativen Entwicklungszyklen (agil) gearbeitet, handelt es sich um einen Dienstvertrag; V&f schuldet dann die fachgerechte Entwicklungstätigkeit, nicht ein bestimmtes Ergebnis.
3.Anforderungen. Der Kunde ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner fachlichen Anforderungen verantwortlich. Die Erstellung eines Pflichtenhefts durch V&f ist eine gesondert zu vergütende Leistung, soweit nicht anders vereinbart.
4.Abnahme und Fehlerklassen. Die Abnahme erfolgt auf Grundlage eines Abnahmetests, möglichst in einer Testumgebung mit Testdaten des Kunden. Nur betriebsverhindernde Fehler (die Nutzung ist unmöglich oder unzumutbar eingeschränkt) und betriebsbehindernde Fehler (wesentliche Funktionen sind erheblich eingeschränkt) berechtigen zur Verweigerung der Abnahme. Leichte Fehler werden im Rahmen der Mängelrechte behoben.
5.Drittsysteme und Schnittstellen. Integrationen hängen von Schnittstellen und Diensten Dritter ab. Änderungen, Einschränkungen, Preisänderungen oder die Einstellung solcher Schnittstellen und Dienste nach der Abnahme sind kein Mangel. Erforderliche Anpassungen sind gesondert zu vergüten, soweit sie nicht von einem Wartungsvertrag umfasst sind.
6.Open Source. V&f darf Open-Source-Komponenten einsetzen; es gelten deren Lizenzbedingungen. V&f setzt sie so ein, dass für den Kunden keine Pflicht zur Offenlegung des eigens für ihn entwickelten Codes entsteht, soweit nichts anderes vereinbart ist.
7.Quellcode. Der Quellcode wird nur herausgegeben, wenn dies schriftlich vereinbart ist; die Vereinbarung regelt auch die Vergütung. Ohne eine solche Vereinbarung erhält der Kunde die Software in ausführbarer bzw. installierter Form. Für wiederverwendbare Bestandteile gilt § 8 Abs. 2.
8.KI-Systeme und Chatbots. Ausgaben von KI-Systemen beruhen auf Wahrscheinlichkeiten und können unzutreffend, unvollständig oder unangemessen sein; V&f übernimmt keine Gewähr für ihre inhaltliche Richtigkeit. V&f gestaltet Chatbots und KI-Assistenten so, dass Nutzer erkennen können, dass sie mit einem KI-System interagieren. Der Kunde ist als Betreiber für die rechtmäßige Nutzung, die menschliche Aufsicht, die Kennzeichnung KI-erzeugter Inhalte nach Art. 50 KI-Verordnung (EU) 2024/1689 und die KI-Kompetenz seiner Mitarbeiter (Art. 4 KI-Verordnung) verantwortlich. KI-Systeme für Hochrisiko-Bereiche im Sinne der KI-Verordnung (z. B. zur Auswahl oder Bewertung von Bewerbern oder Beschäftigten) entwickelt V&f nur aufgrund ausdrücklicher gesonderter Vereinbarung; ohne eine solche darf der Kunde Arbeitsergebnisse nicht für diese Zwecke einsetzen.
9.Laufende Kosten. Kosten für Software-Abonnements, Server, KI-Modelle und API-Nutzung (z. B. Token-Kosten) trägt der Kunde. Konten bei Drittanbietern werden, soweit möglich, auf den Namen des Kunden angelegt.
10.Betrieb durch V&f. Betreibt V&f Automationen oder Anwendungen auf eigener Infrastruktur, gelten für den Betrieb ergänzend B4 Nr. 2 bis 6 sowie § 11. Umfang und Reaktionszeiten der Überwachung ergeben sich aus dem Angebot.
11.Datenmigration. Für die Qualität und die rechtmäßige Herkunft der zu übernehmenden Daten ist der Kunde verantwortlich. Vor jeder Migration fertigt der Kunde eine vollständige Sicherung seiner Daten an.
B3Wartung, Pflege und Support
1.Leistungsumfang. Der Umfang ergibt sich aus dem gewählten Wartungspaket, etwa Updates von CMS, Themes und Plugins, Datensicherungen, Verfügbarkeits- und Sicherheitsüberwachung sowie ein Stundenkontingent für kleinere Änderungen. Wartungsverträge sind Dienstverträge. Eine absolute Sicherheit oder Fehlerfreiheit kann nicht gewährleistet werden.
2.Updates. V&f spielt Updates in angemessenen Abständen ein, in der Regel monatlich, kritische Sicherheitsupdates möglichst zeitnah nach Veröffentlichung. Updates können Unverträglichkeiten verursachen. V&f behebt solche Folgen im Rahmen des Wartungsvertrags mit angemessenem Aufwand. Größere Anpassungen, etwa wegen eingestellter Plugins, neuer Hauptversionen von PHP oder des CMS oder grundlegender Umbauten, bietet V&f gesondert an.
3.Stundenkontingente. Nicht genutzte Stunden eines Abrechnungszeitraums verfallen mit dessen Ablauf, soweit nichts anderes vereinbart ist. Mehraufwand wird nach Stundensatz berechnet.
4.Servicezeiten und Reaktionszeiten. Servicezeiten sind montags bis freitags von 9 bis 17 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage in Nordrhein-Westfalen. Vereinbarte Reaktionszeiten beginnen mit Eingang der Meldung innerhalb der Servicezeiten. Eine Reaktionszeit ist keine Zusage einer Behebungszeit.
5.Sicherheitsvorfälle. Die Wiederherstellung aus der letzten Sicherung ist nach einem Befall mit Schadsoftware oder einem Angriff im Wartungsvertrag enthalten. Weitergehende Bereinigung, Analyse und Härtung werden nach Aufwand berechnet, es sei denn, V&f hat den Vorfall schuldhaft verursacht.
6.Laufzeit. Es gilt § 11 Abs. 1, soweit im Angebot nichts anderes bestimmt ist.
7.Vertragsende. Mit Vertragsende enden Agenturlizenzen nach § 8 Abs. 4. V&f übergibt dem Kunden die Administrationszugänge und entfernt eigene Zugänge.
B4Webhosting, E-Mail und Domains
1.Leistungsumfang. Der Umfang (z. B. Speicherplatz, Anzahl der Postfächer, Datenbanken, Datensicherung) ergibt sich aus dem gewählten Tarif. Die Server stehen in Rechenzentren in Deutschland. V&f bedient sich technischer Dienstleister (Rechenzentren, Registrare) als Subunternehmer bzw. Unterauftragsverarbeiter. Überschreitet der Kunde die im Tarif enthaltenen Ressourcen (z. B. Speicherplatz, Datenübertragung, Rechenleistung) nicht nur vorübergehend, kann V&f nach Ankündigung in Textform einen Wechsel in einen passenden Tarif verlangen oder den Mehrverbrauch nach der jeweils gültigen Preisliste berechnen. Der Kunde kann in diesem Fall zum Zeitpunkt der Umstellung kündigen.
2.Verfügbarkeit. V&f gewährleistet eine Verfügbarkeit der Server von 99 % im Jahresmittel, gemessen am Übergabepunkt des Rechenzentrums ins Internet. Ausgenommen sind angekündigte Wartungsfenster, die möglichst in nutzungsarme Zeiten gelegt werden, Störungen außerhalb des Einflussbereichs von V&f (§ 4 Abs. 5), vom Kunden verursachte Störungen sowie Sperrungen nach Nr. 6 und Nr. 11.
3.Technik. Der Kunde hat keinen Anspruch auf eine bestimmte IP-Adresse, Hardware oder Softwareversion. V&f darf die Leistung nach vorheriger Ankündigung auf andere Systeme umziehen, wenn der Leistungsumfang für den Kunden gleichwertig bleibt.
4.Datensicherung. V&f erstellt Sicherungen der Websites und Postfächer im Umfang des Tarifs, mindestens täglich mit einer Aufbewahrung von 14 Tagen. Eine Wiederherstellung auf Wunsch des Kunden wird nach Aufwand berechnet, es sei denn, der Datenverlust ist von V&f zu vertreten. Der Kunde bleibt verpflichtet, eigene Kopien seiner Daten vorzuhalten (§ 9 Abs. 4).
5.Pflichten des Kunden. Der Kunde darf die Leistungen nicht rechtswidrig nutzen. Insbesondere ist es untersagt,
- Inhalte zu speichern oder zu verbreiten, die gegen Strafgesetze, Jugendschutzvorschriften oder Rechte Dritter (z. B. Urheber-, Marken-, Persönlichkeitsrechte) verstoßen, sowie pornografische, gewaltverherrlichende, volksverhetzende, extremistische oder verfassungsfeindliche Inhalte;
- unerlaubte Werbe-E-Mails (Spam) zu versenden;
- Schadsoftware oder Phishing-Seiten zu verbreiten, Angriffe auf andere Systeme durchzuführen oder Kryptowährungen zu schürfen;
- die Systeme durch ressourcenintensive Skripte oder Anwendungen übermäßig zu belasten;
- Postfächer oder Webspace als allgemeinen Datenspeicher oder zum öffentlichen Verbreiten von Dateien zu nutzen.
Verwaltet der Kunde Anwendungen (z. B. ein CMS) selbst, hält er diese stets auf dem aktuellen Stand und setzt keine Software mit bekannten, ungepatchten Sicherheitslücken ein.
6.Sperrung bei Rechtsverstößen und Sicherheitsrisiken. Bestehen konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Nr. 5 oder geht von der Präsenz des Kunden eine Gefahr für die Sicherheit der Systeme aus (z. B. kompromittierte Website, Spamversand), kann V&f die betroffenen Inhalte oder Dienste vorübergehend sperren. V&f wählt das mildeste geeignete Mittel und informiert den Kunden unverzüglich unter Angabe der Gründe.
7.Hinweise auf rechtswidrige Inhalte (Digital Services Act). Hinweise auf rechtswidrige Inhalte, die bei V&f gehostet werden, sowie Anfragen von Behörden können an [email protected] gerichtet werden (zentrale Kontaktstelle nach Art. 11 und 12 der Verordnung (EU) 2022/2065). Die Kommunikation ist auf Deutsch und Englisch möglich. Meldungen werden von Mitarbeitern von V&f geprüft; automatisierte Entscheidungen finden nicht statt. Beschränkt V&f Inhalte oder Dienste des Kunden, teilt sie ihm die Gründe mit. Der Kunde kann der Entscheidung in Textform widersprechen; V&f prüft den Widerspruch unverzüglich.
8.Domains. V&f vermittelt Domains als Dienstleister zwischen dem Kunden und der jeweiligen Vergabestelle (Registry), in der Regel über einen Registrar. Es gelten ergänzend die Bedingungen der jeweiligen Vergabestelle, für .de-Domains die DENIC-Domainbedingungen und DENIC-Domainrichtlinien. Domains werden auf den Namen des Kunden als Domaininhaber registriert, soweit nichts anderes vereinbart ist. V&f übernimmt keine Gewähr dafür, dass eine beantragte Domain zugeteilt wird oder frei von Rechten Dritter ist. Der Kunde versichert, dass die Domain keine Rechte Dritter verletzt, und hält seine Inhaberdaten aktuell. V&f kann die Registrierung einer neuen Domain von der vorherigen Zahlung der Registrierungsentgelte abhängig machen.
9.Providerwechsel. Der Kunde kann seine Domains jederzeit zu einem anderen Anbieter umziehen. V&f stellt ihm den hierfür erforderlichen Autorisierungscode (AuthInfo) innerhalb angemessener Frist zur Verfügung. Ein Umzug beendet den Hosting-Vertrag nicht vorzeitig und begründet keinen Anspruch auf anteilige Erstattung.
10.Laufzeit, Abrechnung und Verlängerung. Hosting- und Domainverträge haben eine Mindestlaufzeit von zwölf Monaten ab Bereitstellung. Sie verlängern sich jeweils um weitere zwölf Monate, wenn sie nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt werden. Die Vergütung wird jeweils zu Beginn einer Laufzeit für die folgenden zwölf Monate im Voraus in Rechnung gestellt und ist gemäß § 5 Abs. 6 zahlbar.
11.Sperre und außerordentliche Kündigung bei Zahlungsverzug.
a)Ist der Kunde mit der Zahlung einer Rechnung über Hosting- oder Domainleistungen in Verzug, kann V&f die Leistungen bis zum vollständigen Zahlungseingang ganz oder teilweise vorübergehend sperren, ohne den Vertrag zu kündigen. V&f kündigt die Sperre vorher in Textform an und setzt dabei eine Zahlungsfrist von mindestens zehn Tagen (§ 5 Abs. 8); die Ankündigung kann mit einer Mahnung verbunden werden. Während einer vollständigen Sperre sind Websites nicht erreichbar, und E-Mails an die betroffenen Adressen werden nicht zugestellt. Die Domains bleiben auf den Kunden registriert; Nr. 9 gilt weiter. Die Vergütungspflicht des Kunden bleibt während der Sperre bestehen. V&f hebt die Sperre unverzüglich nach Zahlungseingang auf. Für die Wiederfreischaltung kann V&f eine Bearbeitungspauschale von 25 Euro berechnen; dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.
b)Hat der Kunde eine Rechnung über Hosting- oder Domainleistungen nicht bezahlt, obwohl V&f ihn zweimal gemahnt hat, und sind seit dem Rechnungsdatum mehr als zwei Monate vergangen, ist V&f berechtigt, den Vertrag außerordentlich und fristlos zu kündigen, auch wenn die Leistungen bereits nach Buchstabe a) gesperrt sind. Die zweite Mahnung setzt eine Zahlungsfrist von mindestens zehn Tagen und weist auf die Folgen nach den Buchstaben c) und e) hin.
c)Mit Wirksamwerden der Kündigung stellt V&f sämtliche Leistungen ein. Websites werden abgeschaltet und E-Mail-Postfächer deaktiviert; E-Mails an die betroffenen Adressen werden danach nicht mehr zugestellt.
d)V&f bewahrt die letzte Sicherung der Website- und Postfachdaten für 60 Tage nach Vertragsende auf. Innerhalb dieser Frist kann der Kunde die Herausgabe einer Kopie verlangen. V&f darf die Herausgabe davon abhängig machen, dass der Kunde die Vergütung für die bis zum Vertragsende erbrachten Leistungen sowie den Aufwand der Herausgabe bezahlt. Nach Ablauf der Frist werden die Daten endgültig gelöscht.
e)V&f beendet mit der Kündigung die Verwaltung der Domains des Kunden. Domains unterhalb von .de gibt V&f in das TRANSIT-Verfahren der DENIC eG zurück; die Domain kann dabei aus dem Namensdienst (DNS) entfernt werden und ist dann nicht mehr erreichbar. Die DENIC informiert den Domaininhaber anschließend und gibt ihm Gelegenheit, die Domain zu einem neuen Anbieter umzuziehen, sie kostenpflichtig direkt bei der DENIC verwalten zu lassen oder sie zu löschen. Reagiert der Inhaber nicht innerhalb der von der DENIC gesetzten Frist, wird die Domain gelöscht. Domains anderer Endungen kann V&f nach Ankündigung in Textform mit einer Frist von 14 Tagen zum Ende des bereits bezahlten Registrierungszeitraums auslaufen lassen oder, soweit dies die Vergabestelle vorsieht, löschen. Bis dahin kann der Kunde seine Domains nach Nr. 9 zu einem anderen Anbieter umziehen.
f)Der Anspruch von V&f auf die Vergütung für den Zeitraum bis zum Wirksamwerden der Kündigung sowie auf Schadensersatz nach § 11 Abs. 4 bleibt unberührt.
12.Vertragsende. Bei ordentlicher Beendigung teilt der Kunde V&f spätestens zwei Wochen vor Vertragsende mit, ob seine Domains zu einem anderen Anbieter umgezogen oder gelöscht werden sollen. Liegt bis zum Vertragsende keine Weisung vor, verfährt V&f nach Nr. 11 Buchstabe e). Für die Aufbewahrung und Löschung der Daten gilt Nr. 11 Buchstabe d) entsprechend, wobei die Herausgabe nur vom Ausgleich offener Forderungen abhängig gemacht werden kann. Domaingebühren, die vor Vertragsende für einen neuen Registrierungszeitraum angefallen sind, trägt der Kunde.
B5Online-Marketing und Performance-Werbung
1.Leistungen und Vertragsart. Diese Sonderbedingungen gelten für Konzeption, Einrichtung, Betreuung und Optimierung von Werbekampagnen (z. B. Google Ads, Meta Ads, LinkedIn Ads, TikTok Ads), Tracking-Einrichtung und Reporting. Die Betreuung ist ein Dienstvertrag. V&f schuldet keine bestimmten Ergebnisse wie Reichweite, Klicks, Leads, Umsätze oder Kosten je Ergebnis (§ 2 Abs. 5).
2.Werbekonten. Werbekonten werden auf den Namen des Kunden geführt; der Kunde behält die Administrationsrechte und hinterlegt ein eigenes Zahlungsmittel. V&f erhält Zugriff über die Partner- oder Agenturfunktionen der Plattform und entfernt ihre Zugriffe bei Vertragsende. Legt V&f ausnahmsweise ein Konto im eigenen Namen an oder verauslagt Werbebudget, wird das Budget im Voraus fällig.
3.Werbebudget. Das an die Plattformen zu zahlende Werbebudget ist nicht Teil der Vergütung von V&f. V&f steuert Kampagnen im vereinbarten Budgetrahmen. Abweichungen, die sich aus den Abrechnungsregeln der Plattformen ergeben (z. B. zulässige Überschreitungen von Tagesbudgets), sowie ungültige Klicks und Betrugsfälle auf den Plattformen hat V&f nicht zu vertreten.
4.Freigaben. V&f legt neue Anzeigen (Texte, Motive, Zielgruppen) zur Freigabe vor, soweit nicht vereinbart ist, dass V&f innerhalb eines abgestimmten Rahmens eigenständig Varianten erstellt und testet. Für die Richtigkeit von Angaben zu Produkten, Preisen und Leistungen des Kunden ist der Kunde verantwortlich (§ 9 Abs. 6).
5.Plattformrichtlinien. Ablehnungen von Anzeigen sowie Einschränkungen und Sperrungen von Konten durch die Plattformen liegen außerhalb des Einflussbereichs von V&f (§ 9 Abs. 5). V&f unterstützt den Kunden bei Einsprüchen im Rahmen des vereinbarten Aufwands.
6.Tracking. Conversion-Tracking, Werbepixel und serverseitige Schnittstellen setzt V&f nur mit Einwilligungs-Management um. Der Kunde ist datenschutzrechtlich verantwortlich und schließt, soweit erforderlich, die Datenverarbeitungsbedingungen der Plattformen ab.
7.Reporting. V&f berichtet im vereinbarten Rhythmus auf Grundlage der von den Plattformen bereitgestellten Daten. Für deren Richtigkeit übernimmt V&f keine Gewähr.
8.Laufzeit. Soweit im Angebot nichts anderes bestimmt ist, beträgt die Mindestlaufzeit drei Monate; danach ist der Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündbar. Einrichtungsgebühren werden nicht erstattet.
B6Personalmarketing und Social Recruiting
1.Leistungen. Diese Sonderbedingungen gelten für Employer Branding, Recruiting-Kampagnen, Karriereseiten und Recruiting-Funnels, Stellenanzeigen, Recruiting-Videos und die Einrichtung von Bewerbermanagementsystemen. Ergänzend gelten B1, B2, B5 und B7 für die jeweiligen Leistungsteile.
2.Kein Einstellungserfolg. V&f schuldet keine bestimmte Zahl oder Qualität von Bewerbungen und keine Einstellung. Die Auswahl der Bewerber und die Einstellungsentscheidung trifft ausschließlich der Kunde. Eine Vorauswahl durch V&f erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung und nach den Kriterien des Kunden.
3.Erfolgsgarantie. Eine Erfolgs- oder Besetzungsgarantie gilt nur, wenn sie im Angebot ausdrücklich vereinbart ist, und nach den dort genannten Bedingungen. Soweit dort nichts anderes bestimmt ist, gilt:
- Die Garantie besteht ausschließlich in der Fortsetzung der vereinbarten Leistungen ohne zusätzliches Honorar von V&f. Eine Rückzahlung der Vergütung oder Schadensersatz ist ausgeschlossen. Werbebudget und Fremdkosten trägt weiterhin der Kunde.
- Voraussetzung ist, dass der Kunde seine Mitwirkungspflichten erfüllt, insbesondere Bewerber innerhalb von zwei Werktagen kontaktiert, Freigaben fristgerecht erteilt, marktübliche Konditionen bietet und das Anforderungsprofil nach Kampagnenstart nicht wesentlich ändert.
4.Gleichbehandlung. Der Kunde ist für die diskriminierungsfreie Gestaltung von Stellenanzeigen und Auswahlverfahren nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verantwortlich. V&f gestaltet Anzeigen und Zielgruppen nach bestem Wissen AGG-konform und weist auf erkennbare Risiken hin (§ 9 Abs. 6). Für Ansprüche von Bewerbern, die auf Entscheidungen oder Vorgaben des Kunden beruhen, haftet V&f nicht.
5.Bewerberdaten. Verarbeitet V&f Bewerberdaten, geschieht dies als Auftragsverarbeiter (§ 10 Abs. 2). Der Kunde stellt die Datenschutzhinweise für Bewerber bereit und ist für die fristgerechte Löschung der Bewerberdaten in seinem Verantwortungsbereich verantwortlich.
6.Mitarbeiter im Content. Für die Darstellung von Mitarbeitern des Kunden in Fotos, Videos und Texten holt der Kunde vorab die erforderlichen Einwilligungen ein. Widerruft ein Mitarbeiter seine Einwilligung oder scheidet er aus, entfernt V&f die betroffenen Inhalte aus den von ihr betreuten Kanälen auf Weisung des Kunden; der Aufwand wird nach Stundensatz berechnet.
7.Automatisierte Entscheidungen. Automatisierte Entscheidungen über Bewerber im Sinne von Art. 22 DSGVO und KI-Systeme zur Auswahl oder Bewertung von Bewerbern setzt V&f nur aufgrund gesonderter Vereinbarung ein (B2 Nr. 8).
B7Social Media, Content, Design, Foto und Video
1.Leistungen. Diese Sonderbedingungen gelten für Redaktionsplanung, Erstellung von Texten, Grafiken, Fotos und Videos, Veröffentlichung, Community Management sowie Design- und Corporate-Design-Leistungen.
2.Freigabe. Inhalte werden vor Veröffentlichung vom Kunden freigegeben. Ist im Angebot vereinbart, dass Inhalte als freigegeben gelten, wenn der Kunde nicht innerhalb von drei Werktagen nach Vorlage widerspricht, darf V&f sie nach Fristablauf veröffentlichen.
3.Konten. Der Kunde ist Inhaber seiner Social-Media-Profile. V&f erhält Zugang möglichst über die offiziellen Rollen- und Agenturfunktionen der Plattformen und mit Zwei-Faktor-Authentifizierung. Reichweitenveränderungen und Maßnahmen der Plattformen hat V&f nicht zu vertreten (§ 9 Abs. 5).
4.Community Management. V&f beantwortet Kommentare und Nachrichten innerhalb der vereinbarten Servicezeiten nach den mit dem Kunden abgestimmten Leitlinien. Beschwerden, rechtliche Anfragen und kritische Vorgänge leitet V&f an den Kunden weiter. Rechtsverbindliche Erklärungen im Namen des Kunden (z. B. Preis- oder Leistungszusagen) gibt V&f nur mit ausdrücklicher Ermächtigung ab.
5.Foto- und Videoproduktion. Verschiebt oder storniert der Kunde einen vereinbarten Produktionstermin, ist dies bis fünf Werktage vorher kostenfrei. Danach kann V&f eine Ausfallpauschale von 50 %, ab zwei Werktagen vorher von 100 % der für den Termin vereinbarten Vergütung verlangen; dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Kunde sorgt für die Drehgenehmigungen an seinen Standorten und für die Einwilligungen der von ihm gestellten Personen; für von V&f gebuchte Darsteller holt V&f die Einwilligungen ein. Der Umfang der gelieferten Bildauswahl ergibt sich aus dem Angebot; Rohmaterial wird nach § 8 Abs. 5 nicht herausgegeben.
6.Musik. Musik wird nur für die vereinbarten Kanäle und Zwecke lizenziert. Musik aus plattformeigenen Bibliotheken darf nur innerhalb der jeweiligen Plattform verwendet werden. Eine Nutzung darüber hinaus (z. B. Fernsehen, Kino, Messe) bedarf einer gesonderten Lizenz.
7.Design. Mehrere Entwürfe dienen der Auswahl. Nutzungsrechte nach § 8 erhält der Kunde nur am ausgewählten und fertiggestellten Entwurf; nicht gewählte Entwürfe bleiben bei V&f. Eine Prüfung, ob ein Logo oder Name als Marke eintragungsfähig ist oder ältere Rechte Dritter entgegenstehen, schuldet V&f nur bei gesonderter Beauftragung.
8.KI-generierte Inhalte. Veröffentlicht der Kunde KI-generierte oder KI-veränderte Bilder, Videos oder Audioinhalte, die real existierenden Personen, Orten oder Ereignissen ähneln (Deepfakes), ist er nach Art. 50 Abs. 4 KI-Verordnung zur Offenlegung verpflichtet; dasselbe gilt nach Maßgabe dieser Vorschrift für KI-generierte Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse. V&f weist auf solche Inhalte hin und schlägt eine geeignete Kennzeichnung vor. Darstellungen realer Personen erzeugt V&f nur mit deren Einwilligung.
9.Laufzeit. Für die laufende Social-Media-Betreuung gilt B5 Nr. 8 entsprechend.
B8Beratung, Workshops und BAFA-geförderte Beratung
1.Vertragsart. Beratungsleistungen und Workshops sind Dienstleistungen. V&f berät nach bestem Wissen auf Grundlage der vom Kunden bereitgestellten Informationen, deren Richtigkeit V&f nicht überprüfen muss. Entscheidungen und deren Umsetzung liegen beim Kunden. V&f erbringt keine Rechts- oder Steuerberatung.
2.Termine. Sagt der Kunde einen vereinbarten Beratungs- oder Workshoptermin ab, ist dies bis sieben Kalendertage vorher kostenfrei. Danach kann V&f 50 %, bei Absage innerhalb von 48 Stunden vor Beginn oder Nichterscheinen 100 % der für den Termin vereinbarten Vergütung verlangen; dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
3.Vollmacht und Antrag. Ist eine Förderung nach der Richtlinie zur Förderung von Unternehmensberatungen für KMU (BAFA) in der jeweils geltenden Fassung vorgesehen, erteilt der Kunde V&f vor der Auftragserteilung eine gesonderte Vollmacht. Auf dieser Grundlage stellt V&f bzw. einer ihrer beim BAFA zugelassenen Berater den Förderantrag im Namen des Kunden und wickelt die Förderung gegenüber dem BAFA ab. V&f prüft die Förderfähigkeit vorab anhand der Angaben des Kunden, etwa zu Firmierung, Branche und Unternehmensgröße.
4.Auftragserteilung und Beginn. Der Kunde nimmt das Angebot an, nachdem für ihn die Erlaubnis zum Beratungsbeginn nach Nr. 7.2.2 der Förderrichtlinie vorliegt. Nimmt er es bereits vorher an, wird der Auftrag erst mit Vorliegen dieser Erlaubnis wirksam. Die Beratung beginnt erst, wenn das BAFA die Förderfreigabe schriftlich erteilt hat und der Auftrag erteilt ist; beide Parteien beginnen die Zusammenarbeit dann unverzüglich. Wird keine Erlaubnis erteilt, kann V&f die Beratung ohne Förderung anbieten.
5.Abrechnung. Die förderfähige Beratung stellt V&f erst nach der Förderfreigabe in Rechnung, nach Absprache, spätestens nach Abschluss des Beratungsprojekts. Die Vergütung ist in voller Höhe an V&f zu zahlen; der Zuschuss wird nicht verrechnet (§ 14 Abs. 3).
6.Dokumentation. V&f dokumentiert die Beratung nach den Vorgaben der Förderrichtlinie und erstellt den Beratungsbericht.
7.Mitwirkung bis zum Mittelabruf. Der Kunde ist bis zum erfolgreichen Mittelabruf zur Mitwirkung verpflichtet. Fordert V&f Unterlagen, Bestätigungen oder Erklärungen an, die für den Nachweis und den Abruf der Fördermittel erforderlich sind (z. B. Kontoauszug als Zahlungsnachweis, Bestätigung des Beratungsberichts, Unterschriften), stellt der Kunde sie innerhalb der von V&f gesetzten angemessenen Frist bereit. V&f weist bei der Anforderung auf die Frist und die Folgen einer Versäumung hin. Liefert der Kunde die Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, kann V&f die Fördermittel nicht abrufen; der Kunde erhält dann gegebenenfalls keine Förderung. Die Vergütung bleibt in voller Höhe geschuldet, und V&f haftet für die entgangene Förderung nicht (§ 14 Abs. 3 bis 5).
8.Mittelabruf. Nach Durchführung der Beratung und Eingang der erforderlichen Unterlagen ruft V&f die Fördermittel im Namen des Kunden beim BAFA ab. Der Mittelabruf ist erst möglich, wenn der Kunde die geförderten Rechnungen vollständig bezahlt und die Zahlung durch einen Kontoauszug nachgewiesen hat. Das BAFA zahlt den Zuschuss direkt an den Kunden aus.
9.Fördergrenzen. Förderhöchstbeträge und die Zahl förderfähiger Beratungen je Unternehmen und Jahr richten sich nach der Förderrichtlinie. Der Kunde teilt V&f vor Auftragserteilung mit, ob er im maßgeblichen Zeitraum bereits geförderte Beratungen beantragt oder erhalten hat, auch bei anderen Beratern.
10.Umsetzungsleistungen. Operative Umsetzungsleistungen sind in der Regel nicht förderfähig. Sie werden gesondert vereinbart und abgerechnet.
11.Im Übrigen gilt für alle Förderfragen § 14.
B9Drucksachen und Druckvermittlung
1.Leistung und Vertragsart. V&f vermittelt Druckerzeugnisse (z. B. Visitenkarten, Flyer, Broschüren, Plakate, Werbetechnik) und lässt sie von Druckereien als Subunternehmern herstellen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist V&f Vertragspartner des Kunden. Für die Lieferung der Drucksachen gilt Kaufrecht (§ 650 BGB); an die Stelle der Abnahme nach § 6 treten die Druckfreigabe (Nr. 2) und die Prüfung der Lieferung (Nr. 6).
2.Druckfreigabe. Vor der Produktion erhält der Kunde einen Korrekturabzug, in der Regel als PDF, zur Freigabe. Mit der Freigabe übernimmt der Kunde die Verantwortung für Inhalt, Schreibweise, Maße und Gestaltung. Fehler, die im freigegebenen Korrekturabzug erkennbar waren, sind kein Mangel.
3.Druckdaten des Kunden. Liefert der Kunde eigene Druckdaten, ist er für deren Druckfähigkeit verantwortlich (z. B. Format, Beschnitt, Auflösung, Farbmodus CMYK, eingebettete Schriften). Eine Prüfung durch V&f erfolgt nur, wenn sie beauftragt ist. Mehraufwand durch fehlerhafte Daten wird nach Aufwand berechnet.
4.Farben und Toleranzen. Geringfügige Abweichungen in Farbe, Schnitt, Falz und Material zwischen Bildschirm, Korrekturabzug und Druck sowie zwischen verschiedenen Auflagen sind drucktechnisch bedingt und kein Mangel. Farbverbindlichkeit schuldet V&f nur, wenn ein farbverbindlicher Proof vereinbart und freigegeben wurde.
5.Mehr- oder Minderlieferung. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage sind zulässig. Berechnet wird die gelieferte Menge.
6.Lieferung und Prüfung. Liefertermine hängen von der rechtzeitigen Freigabe ab und sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als Fixtermin vereinbart sind. Versand- und Verpackungskosten werden gesondert berechnet. Beim Versand geht die Gefahr mit Übergabe an das Transportunternehmen auf den Kunden über. Der Kunde prüft die Lieferung unverzüglich und rügt erkennbare Mängel innerhalb einer Woche nach Erhalt in Textform (§ 377 HGB). Mängel eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, die mangelfreie Teillieferung ist für den Kunden ohne Interesse.
7.Nacherfüllung. Bei berechtigten Mängeln leistet V&f nach ihrer Wahl Nachdruck des mangelhaften Teils oder gewährt eine angemessene Minderung. Im Übrigen gelten § 7 und § 9.
8.Stornierung. Nach der Druckfreigabe ist eine Stornierung nur möglich, soweit die Druckerei noch nicht produziert hat. Bereits entstandene Kosten trägt der Kunde.
9.Eigentumsvorbehalt. Die gelieferten Drucksachen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von V&f.
10.Zwischenerzeugnisse. Druckplatten, Produktionsdaten der Druckerei und sonstige Zwischenerzeugnisse werden nicht herausgegeben (§ 8 Abs. 5).